Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINES
  • 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein wesentlicher Bestandteil für alle von Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH (PSM) gelegten Angebote, abgeschlossenen Verträge mit Geschäftspartnern.
  • 2. Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung vollinhaltlich anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller/Auftraggeber verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen bzw. abweichende AGB des Bestellers, Kunden haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
  • 3. Für alle Angebote, Aufträge und Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen maßgebend. Allen Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sind rechtsunwirksam.
  • 4. Durch Neufassung der vorliegenden AGB bzw. Liefer- und Zahlungsbedingungen, werden alle bisherigen AGB bzw. Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens ersetzt. Bestehende Aufträge zum Zeitpunkt der Neufassung, bleiben unangetastet und gilt die Fassung vor. Die jeweils gültige Fassung finden Sie auf unserer Homepage unter www.paltentaler.at.
  • 5. Der Kunde/Auftraggeber bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden. Der Kunde/Auftraggeber erklärt seine eigenen Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar.
  • 6. Eigenmächtige Änderungen dieser AGB durch wegstreichen, ergänzen, ausbessern von Punkten sind unzulässig. Änderungen müssen in schriftlicher Form durchgeführt werden.
Liefergegenstand
  • 7. Gegenstand der Lieferung sind Sand-, Kies- und Splitt-, Schotter, Schuttmaterialien und Andere, sowie Dienstleistungen. Bei Bestellung und Lieferung von ÖNORM-gemäßen Sand-, Kies- und Splittmaterialien garantieren wir, dass diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach ÖNORM, so handelt es sich um nicht ÖNORM-gemäßes Material.
ANGEBOTE
  • 8. Die vorn Betrieb erstatteten Angebote sind vom Kunden auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
  • 9. Zusätzliche durch den Kunden angeordnete Leistungen werden gesondert abgerechnet. Für den dafür anfallenden zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand gelten die jeweiligen Listenpreise.
  • 10. Der Betrieb ist an die von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden, außer es wird schriftlich anders vereinbart.
  • 11. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Betriebes weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag durch den Kunden nicht erteilt, so können oben genannte Unterlagen jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Betrieb unverzüglich zurückzustellen.
  • 12. Zusätzliche Kundenwünsche bzw. angeordnete Leistungen, über den Auftrag hinaus, bedürfen der schriftlichen Ergänzung des Auftrages, zeitgerecht, vor Beginn der Fertigung bzw. Ausführung der erwünschten Zusatzleistungen.
Erklärung des Auftraggebers
  • 13. Der Auftraggeber hat die angegebenen und zur Einsicht übermittelten Unterlagen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft. Der Auftraggeber ist vertraglich verpflichtet allfällige Fehler, Widersprüchlichkeiten, falsche Textierungen, Massenfehler, Ausschreibungsfehler, die verschiedene Auslegungen hinsichtlich Planung, Ausführungen, Ausmaßfeststellung, Produktion, Abrechnung, Übergabe zulassen, spätestens sofort nach Übermittlung des Angebotes vom Betrieb aufzuzeigen.
  • 14. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Wertminderung, Schadensersatz, oder dgl. wenn der Punkt 13.) nicht erfüllt wird.
 
Vertragsabschluss
  • 15. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn das Unternehmen vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung des Vertrages oder des Auftrages erhält.
  • 16. Der Auftrag oder Vertrag vom Betrieb gegenüber dem Auftraggeber gilt auch als bindend, wenn der Auftrag oder Vertrag vom Betrieb ausgesendet wurde und vom betreffenden Auftraggeber nicht innerhalb vom 4 Tagen schriftlich bestätigt wurde.
  • 17. Ein Auftrag oder Vertrag zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber gilt auch dann als bindend, wenn der Auftraggeber persönlich, telefonisch oder durch Dritte bei einem Mitarbeiter des Betriebes eine Bestellung direkt im Betrieb oder auf der Baustelle oder sonst einem Ort aufgibt. Auch in diesem Fall kommen die Vertragsgrundlagen sowie die angeführten AGB zum Tragen.
  • 18. Die in Katalogen oder Prospekten enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
Rücktritt vom Vertrag
  • 19. Bei jeglichem Rücktritt vom Vertrag seitens des Auftraggebers oder des Betriebes, aus den Gründen dieser AGB oder aus sonstigen Gründen, entstehen dem Betrieb keinerlei Kosten oder Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner, dem Auftraggeber und Dritten.
Preise, Lieferung, Verpackung
  • 20. Die Preise bestimmen sich nach den Kosten, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anbotserstellung ergeben. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Übergabe oder Werkerstellung erhöhen, so ist der Betrieb berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
  • 21. Der Anspruch auf Preisänderung ist in allen Fällen vor der Auftragserteilung der Leistung dem Lieferbetrieb dem Grunde nach nachweislich schriftlich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet den Betrieb zu kontaktieren und über eine Preisänderung zu verhandeln.
  • 22. Die im Auftrag bestätigten Preise werden auch in Folge Mengenänderungen nicht geändert und bleiben gleich, falls es in diesem Punkt nicht eine Sondervereinbarung gibt.
  • 23. Fallen im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben an, so werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 24. Wird bei Kaufverträgen auch die Zustellung vereinbart, so wird dies genauso wie eine vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert berechnet.
  • 25. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, (EXW) gemäß INCOTERMS 2010 ohne Abgaben und Steuern.
  • 26. Die Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferfirma, ohne Verpackung, ohne Fracht, ohne Versicherung, sowie ohne Nachlass, Skonti, etc..
  • 27. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
  • 28. Alle Kosten von Frachtführungen und Spediteuren, einschließlich Zölle, Umsatzsteuer, sonstige Grenzabgaben etc., sind stets vom Auftraggeber zu tragen, soweit entgegen dieser AGB nicht anders vereinbart ist. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und in beiderseitigen Einverständnis sein.
  • 29. Werden Lieferungen mit dem betriebseigenen LKW durchgeführt, so ist das Zustellen auf mehreren Abladestellen im Preis nicht inbegriffen und wird gesondert verrechnet.
  • 30. Bei Zustellung durch betriebseigene LKW muss die Befahrbarkeit der Abladestelle bis 26t gegeben sein.
  • 31. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen des Unternehmens Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH und wird nicht zurückgenommen, sondern gehen in das Eigentum des Käufers über. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Anerkennung durch Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH. Vom Besteller besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert verrechnet.
  • 32. Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- u. Rechenfehler) auf Angeboten, Aufträgen, Verträgen, Kostenvoranschlägen, Lieferscheinen, Rechnungen etc., jederzeit zu korrigieren.
  • 33. Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH entstehen dadurch keine wie auch immer gearteten Nachteile.
  • 34. Der Auftraggeber kann in Folge der Bauabwicklung Baumaterial, Arbeitskräfte, Hilfsgüter, etc. zur Verfügung stellen und ändern sich dadurch die im Vertrag vereinbarten Einheitspreise des Betriebes nicht.
  • 35. Der Auftraggeber kann auf einzelne Positionen des Vertrages verzichten und werden die Einheitspreise seitens des Betriebes neu verhandelt.
Liefer- und Fertigstellungstermine
  • 36. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind Liefer- und Fertigstellungstermine bzw. -fristen des Betriebes stets unverbindlich.
  • 37. Die Liefer- und Fertigstellungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des termingerechten Einlangens der Kaufpreis- bzw. Werklohnvorauszahlung (dazu siehe unten Punkt IX.). Liegen jedoch Hinderungsgründe auf Seiten des Kunden vor (insbesondere fehlende behördliche, technische oder kaufmännische Voraussetzungen). So beginnt die Liefer- bzw. FertigstelIungsfrist frühestens mit schriftlicher Benachrichtigung des Betriebes vorn Wegfall dieses Hindernisses zu laufen.
  • 38. Lieferfristen gellen stets ab Lieferfirma; Erfüllungsort für Lieferungen ist der Standort der Lieferfirma.
  • 39. Die Lieferfirma ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt ohne Angabe von Gründen.
  • 40. Ein Rücktritt vom Vertrag seitens des Auftraggebers aufgrund nicht erfolgter und eingehaltener Lieferungen seitens des Betriebes ist nicht zulässig und gelten die Bestimmungen dieser AGB.
  • 41. Erfolgte Abstriche bei Rechnungen des Betriebes durch den Auftraggeber aufgrund nicht erfolgter, nicht eingehaltener Lieferungen sind nicht zulässig und werden eingefordert.
  • 42. Für unverschuldete oder fahrlässig verursachte Liefer- oder Fertigstellungsverzögerungen haftet der Betrieb nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Kunde auf sein Recht zum Vertragsrücktritt sowie auf sein Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
  • 43. Unverschuldet oder fahrlässig verursacht ist eine Liefer- oder Fertigstellungsverzögerung seitens des Betriebes insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei bewaffneten Auseinandersetzungen, behördlichen Eingriffen und Verboten, bei Transport- oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen, Felssturz im Werk des Betriebes, Ausfall von Maschinen und Geräten im Werk des Betriebes, Lieferverzögerungen allfälliger Zulieferfirmen, Probleme in der Gewinnung von Rohmaterial im Betrieb, Probleme mit der Materialbeschaffenheit des zur Zeit geförderten Materials im Betrieb, etc. sowie bei allen Umständen, die in die Sphäre des Kunden fallen.
  • 44. In diesen o.a. Fällen oder Anderen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt allfällige Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche an den Betrieb stellen.
  • 45. Der Betrieb ist berechtigt, Teil- oder Vorauslieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung bzw. Werkerstellung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware bzw. das Werk spätestens drei Monate nach Bestellung als abgerufen.
  • 46. Die Vereinbarung einer Pönale für die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Fertigstellungsfrist bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für einen solchen Fall ist die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen.
  • 47. Baustellenbedingte Änderungen des Leistungstermines berechtigen den Auftraggeber nicht zu Preisänderungen oder sonstigen Änderungen des Vertrages mit dem Lieferbetrieb.
Lieferkonditionen
  • 48. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. –fristen sind freibleibend. Wir sind erst dann im Verzug, wenn uns schriftlich eine 24-stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Lieferungen erfolgen spätestens 10 Werktage nach Bestellung.
  • 49. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
  • 50. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheins persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
  • 51. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.
  • 52. Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, dass diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.
Gewährleistung
  • 53. Der Besteller hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen.
  • 54. Farbunterschiede sowie eine unterschiedliche Maserung der gelieferten Ware sind auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich hierbei um ein Naturprodukt handelt. Derartige Abweichungen bilden keinen Beanstandungsgrund. Der Kunde nimmt diese Farb- und Maserungsdifferenzen zur Kenntnis und verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von Ansprüchen jedweder Art.
  • 55. Materialmuster die an Kunden abgegeben werden, stellen nur das allgemeine Aussehen des Natursteines dar und nicht die möglichen Variationen dieses Naturproduktes.
  • 56. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten und die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Eine mündliche Benachrichtigung allein genügt nicht. Der Kunde hat in einem solchen Fall dem Betrieb zusammen mit der Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Ware bzw. des Werkes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Weiters sind vom Auftraggeber nachweisbare Beweismittel (Fotos, Video, …) vorzulegen damit die Gewährleistung in Kraft tritt.
  • 57. Die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches durch den Betrieb erfolgt ausschließlich durch Verbesserung oder Preisminderung. Ein Wandlungsrecht des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • 58. Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn an den gelieferten Waren oder dem errichteten Werk vom Kunden selbst oder von einer nicht ausdrücklich durch den Betrieb ermächtigten Person Änderungen vorgenommen werden.
  • 59. Überhaupt besteht kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht vom Betrieb bewirkten Verlegung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, aus Überbeanspruchung der Teile über das vom Betrieb zugesicherte Maß sowie aus nachlässiger und unrichtiger Behandlung entstehen. Dasselbe gilt für Mängel, die auf Ursachen höherer Gewalt zurückzuführen sind.
  • 60. Bei Natursteinplatten und Produkten kann es naturgemäß zu Abplatzungen kommen, welche keinen Beanstandungsgrund darstellen.
  • 61. Mängel eines Teiles der Sendung, berechtigen nicht, die gesamte Sendung als Mangel anzusehen und diese zur Verfügung zu stellen.
  • 62. Ware, die der Auftraggeber im Steinbruch, Werk, Baustelle, etc. nach Besichtigung ordert, gilt wie besichtigt als verkauft. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Der Betrieb übernimmt keine Haftung für geologisch bedingte Verwendungshindernisse nach Be- bzw. Verarbeitung durch den Besteller.
  • 63. Verbilligte Ware, Sonderposten, Ausschussware, und sonstige vergünstigte Positionen unterliegen nicht der Gewährleistung und werden spätere Reklamationen nicht anerkannt.
Haftung
  • 64. Für von uns verschuldete Schäden haften wir nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
  • 65. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten. der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
  • 66. Die Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten im Schadensfall erfolgt ausschließlich über die Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH.
  • 67. Der Betrieb übernimmt keinerlei Haftung für falsche Maßangaben oder sonstige Angaben seitens des Auftraggebers.
  • 68. Sollten Angaben seitens des Auftraggebers mündlich an den Betrieb erfolgen, haftet der Auftraggeber im vollen Ausmaß für diese Angaben.
  • 69. Der Auftraggeber haftet für Verzögerungen aller Art, die dem Betrieb erfolgen.
  • 70. Für nicht eingehaltene Bauzeit, oder Liefertermine, wobei sich für den Betrieb Verzögerungen und Verschiebungen in der Produktion, Verarbeitung, usw. ergeben haftet der Auftraggeber.
  • 71. Der Betrieb ist nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Richtigkeit zu prüfen.
  • 72. Für Beschädigungen an Werkslücken ab der Verladestelle im Betrieb übernimmt der Betrieb keine Haftung.
  • 73. Für Bauschäden haftet einzig und allein der Auftraggeber. Weiters sind Kosten für die Baustellenreinigung einzig und allein vom Auftraggeber zu tragen. An den Betrieb verrechnete Kosten für die Baustellenreinigung sind unzulässig.
  • 74. Für Warte- und Stehzeiten auf der Baustelle übernimmt der Auftraggeber die Haftung und werden allfällige Kosten des Betriebes an den Auftraggeber verrechnet.
Preise
  • 75. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Anbotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- oder Gewichtseinheit.
Zahlungskonditionen
  • 76. Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig, außer es wurden abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem Tage der Lieferung von 5 % über der jeweiligen Bankrate (Österreichische Nationalbank), mind. aber 12 % p. a., in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten außergerichtlicher Mahnung zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Masse und Gewichte lt. Lieferschein.
  • 77. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn der Betrieb darüber verfügen kann.
  • 78. Die Prüffrist für die gelegte Schlussrechnung beträgt 10 Tage. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Anerkennung des Betriebes.
  • 79. a) Gerät der Kunde jedoch mit der Begleichung des 50%-igen Kaufpreis- bzw. Werklohnvorschusses ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Betrieb berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder en gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
    b) Im Falle eines Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Leistungen dem Betrieb vertragsgemäß zu vergüten.
    c) Zum Terminverlust sowie zum Rücktrittsrecht des Betriebes kommt es auch dann, wenn in das Vermögen des Kunden erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften des Kunden bewilligt wird oder sich sonst seine Bonität nachteilig ändert.
    d) Die Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH ist jederzeit berechtigt Sicherheiten zu verlangen und anzunehmen.
  • 80. Gerät der Kunde mit der Bezahlung des Rechnungsrestbetrages in Verzug, so verliert dieser den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe, Skonti oder sonstige Vergünstigungen.
  • 81. Soweit wir zahlungshalber Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderungen der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt, daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers mit den uns aus Lieferungen an den Besteller zustehenden Ansprüchen ist unzulässig.
  • 82. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen (zuzüglich Zinsen und andere Kosten) unser Eigentum. Wir die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche mit zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechte an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung.
  • 83. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht als Sicherung unserer Saldoforderung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Bei Zahlung durch den Debitor-Zessus sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten per Einforderung vom Besteller zu fordern. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt.
  • 84. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nachzuverrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
  • 85. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Kunden ist unzulässig.
  • 86. Bei Pfändung und Beschlagnahmung der Ware hat der Käufer die Verpflichtung, innerhalb 3 Tagen die Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH zu verständigen und diese zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
  • 87. Skonto-Vereinbarungen: Ein Skontoabzug ist im Verhandlungsprotokoll separat zu verhandeln und schriftlich festzulegen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nach verrechnet und Verzugszinsen verrechnet.
  • 88. Geldtransferkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • 89. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf das vom Betrieb angegebene Konto erfolgen.
  • 90. An- und Abfahrtskosten sind nicht mit den Einheitspreisen abgegolten und werden separat verrechnet. Auch wenn Regiearbeiten durchgeführt werden, sind die Fahrtkosten separat anzuführen und zu vergüten.
  • 91. Der Betrieb kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Kosten von Diskontierungen und der Einziehung trägt stets der Auftraggeber.
  • 92. Jegliche Einbehaltung von Deckungsrücklass oder Haftungsrücklass seitens des Auftraggeber ist unzulässig.
  • 93. Die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Nachweise (z.B. Aufmaßunterlagen, Stundenaufzeichnungen, Bautagebuch, Regiebuch, Pläne, Skizzen,..) sind vom Auftraggeber kostenlos zu Verfügung zu stellen. Alle Angaben müssen leicht prüfbar und nachvollziehbar sein. Alle Unterlagen müssen seitens des Betriebes kontrolliert, korrigiert und unterschrieben, anerkannt sein. Alle sonstigen zur Abrechnung beigelegten Unterlagen sind unzulässig und werden nicht für die Abrechnung herangezogen.
  • 94. Grundsätzlich sind Sicherstellungen in Form vom Bankgarantien ablösbar. Der Betrieb kann im Einzelfall auf andere Sicherstellungsmittel bestehen. Es werden nur abstrakte, unwiderrufliche, auf erste Anforderung fällige, auf EURO oder dessen Nachfolgewährung lautende Bankgarantien einer österreichischen Großbank anerkannt.
  • 95. Sicherstellungen, welcher-Art auch immer, müssen sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des Betriebes befinden.
Ausmaßfeststellung
  • 96. Versäumt der Auftraggeber die vereinbarte gemeinsame Aufnahme von Ausmaßen, ohne durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der Teilnahme gehindert worden zu sein, anerkennt der Auftraggeber die Aus- und Aufmaße wie sie vom Betrieb ermittelt worden sind.
  • 97. Diese vom Betrieb erstellten Unterlagen sind die einzig richtigen und einzig gültigen Unterlagen, die zur Rechnungslegung herangezogen werden.
  • 98. Allfällige Abstriche an der Rechnung seitens des Auftraggebers sind unzulässig und werden mit Verzugszinsen nachgefordert.
Erfüllungsort
  • 99. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma.
  • 100. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr und Nutzung mit dem Abgang der bestellten Ware vom Werk bzw. dem Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch den Betrieb erfolgt oder von diesem organisiert wird.
  • 101. Die Lieferung ist erfüllt 1. Bei vereinbarter Selbstabholung im Betrieb, 2. Zustellung durch den Betrieb beim Beladen der Güter im Betrieb, 3. Fremdzustellung durch den Betrieb beim Beladen der Güter im Betrieb.
  • 102. Der Versand erfolgt stets ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber frei Bestimmungs- oder einen anderen oder sonstigen Ort erfolgt.
  • 103. Die Gefahr und Nutzung für eine Leistung oder Teilleistung des Betriebes geht mit deren Erbringung auf den Kunden über.
  • 104. Der Erfüllungsort ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei Kauf- sowie bei Werkverträgen der Sitz bzw. das jeweilige Werk von Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
  • 105. Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-8786 Rottenmann zuständige Gericht ausschließlich zuständig, demgemäß auch Erfüllungsort im Sinne des § 88 JN.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
  • 106. Wird eine Ware oder Werk vom Betrieb aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so hat der Kunde den Betrieb bei allfälliger Verletzung von Schutzgesetzen schad- und klaglos zu halten.
  • 107. Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische oder kaufmännische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Betriebes und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc..
Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit
  • 108. Der Auftraggeber behält über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angebotserstellung, oder Leistungserbringung zukommen Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen. Das betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische technische und personelle Entscheidungen und Verfahrensarten und alle Geschäftsgeheimnisse des Betriebes, sowie Preise, Kalkulationen etc.. Ein Verstoß berechtigt den Betrieb zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne jegliche Konsequenzen für den Betrieb und löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von 50% der Bruttoauftragssumme aus, welche keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, und darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausschließt.
Sonstiges
  • 109. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vor stehende Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
  • 110. Sollten in diesen gültigen AGB Punkte auftreten, die im Streitfalle als rechtsunwirksam erklärt werden, so bleiben dennoch alle anderen Punkte dieser AGB rechtswirksam und bindend.
  • 111. Sollten in diesen gültigen AGB Punkte auftreten, die im Streitfalle als sittenwidrig oder anderweitig als ungültig erklärt werden, so bleiben alle anderen Punkte dieser AGB aufrecht, rechtswirksam und bindend.

Paltentaler Splitt- und Marmorwerke GmbH